Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 74/1997Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung enthält allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen:Paragraph eins, (1) Diese Verordnung enthält allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen:
Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) ein Jahr übersteigt;Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (Paragraph eins, Ziffer 5, StVG) ein Jahr übersteigt;
Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) ein Jahr nicht übersteigt:Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (Paragraph eins, Ziffer 5, StVG) ein Jahr nicht übersteigt:
allgemeiner Strafvollzug;
Erstvollzug (§ 127 StVG);Erstvollzug (Paragraph 127, StVG);
Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG);Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (Paragraph 128, StVG);
Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind;
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen.
(2)Absatz 2,Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug gilt die Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug, BGBl. Nr. 674/1988, in der jeweils geltenden Fassung.Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug gilt die Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug, Bundesgesetzblatt Nr. 674 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung.
Dokumentnummer
NOR12035021
Alte Dokumentnummer
N2198911588F